Die Interessenabwägung zwischen dem Vertrauensschutz und dem öffentlichen Interesse beziehungsweise der Rechtssicherheit fällt im vorliegenden Fall klarerweise zugunsten des Vertrauensprinzips aus. Der Umstand, dass der an sich verjährte Lohnabzug aufgehoben wird, hat keine schwerwiegende Einbusse in bezug auf die Rechtssicherheit zur Folge. Namentlich ergeben sich hier auch keinerlei Beweisschwierigkeiten für die Bemessung des Anspruchs des Beschwerdeführers (vgl. Gygi, a. a. O., S. 300). 6. Zum gleichen Ergebnis führt die folgende Erwägung: