8 bis Ende März 1987 abgezogenen Beträge trat die Verjährung ein, weil der Beschwerdeführer sich diese Abzüge im Vertrauen auf die Auskunft des EMD schliesslich gefallen liess. Die strikte Beachtung des Rechtsinstituts der Verjährung erscheint bei dieser Ausgangslage unter Beachtung des Grundsatzes von Treu und Glauben als ungerecht und stossend, so dass der Verwaltung die Berufung auf die Verjährung zu verwehren ist. d. Die Interessenabwägung zwischen dem Vertrauensschutz und dem öffentlichen Interesse beziehungsweise der Rechtssicherheit fällt im vorliegenden Fall klarerweise zugunsten des Vertrauensprinzips aus.