Die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Berufung auf den Vertrauensschutz sind vorliegend gegeben, hat sich der Beschwerdeführer doch gerade durch die falsche Auskunft der Rechnungsstelle davon abhalten lassen, sich gegen die Lohnabzüge weiter zur Wehr zu setzen. An die Stelle der vierten Voraussetzung für die Durchsetzbarkeit des Grundsatzes von Treu und Glauben, der nicht ohne Nachteil rückgängig zu machenden Dispositionen, tritt im vorliegenden Fall eine Unterlassung des Beschwerdeführers, welche gleich bewertet werden muss, da er dadurch einen Schaden von insgesamt Fr. 21 641.25 erlitten hat. Für die zu Unrecht in der Zeit von Oktober 1967