Dem Grundsatz von Treu und Glauben kommt dabei die Wirkung eines Korrektivs zu, wenn im konkreten Fall die strikte Beachtung des Rechtsinstituts der Verjährung als ungerecht und stossend erscheint. Dies wird beispielsweise dann anerkannt, wenn der Bürger durch das Verhalten der Behörde von einer rechtzeitigen Anmeldung seiner Begehren abgehalten beziehungsweise durch die falsche Auskunft, ein Rechtsmittel sei völlig aussichtslos, zum Rückzug bewogen wird (Gadola, a. a. O., S. 55 f.; Moor Pierre, Droit administratif, Bd. II, Bern 1991, S. 54; Weber-Dürler Beatrice, Falsche Auskünfte von Behörden, ZBl 1991, S. 17).