Der Beschwerdeführer durfte sich in berechtigtem Vertrauen auf die Gültigkeit dieser Auskunft verlassen. Indem er sich bei der zuständigen Behörde über die Zulässigkeit des Lohnabzugs erkundigte, liess er die ihm nach den Umständen zumutbare Sorgfalt und Aufmerksamkeit walten. Es kann auch nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer hätte die Unrichtigkeit der Auskunft erkennen müssen, zumal die Frage der Anrechenbarkeit einer Integritätsentschädigungsrente selbst im Bundesamt für Militärversicherung und im EMD zu Diskussionen Anlass gegeben hat. c. Die Verjährung öffentlichrechtlicher Ansprüche basiert auf dem Prinzip der Rechtssicherheit und dem Grundsatz von Treu und Glauben.