Der örtliche Rechnungsführer erhielt Weisung, auf dem Abzug zu beharren, und es wurde offenbar ein Exemplar der damals gültigen Besoldungsordnung beigelegt, laut welcher der Abzug berechtigt gewesen sein soll. Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers wurde diesem aber weder ein Exemplar des erwähnten Erlasses zugestellt noch wurde er in anderer Weise darauf hingewiesen, dass sich dieser Erlass nur auf Invaliditätsrenten im engeren Sinne, das heisst zur Abgeltung von Erwerbsausfall, beziehen konnte, nicht aber auf eine reine Integritätsschadensrente, der ein Genugtuungscharakter zukommt. Diese Darstellung wird vom EMD in dessen Vernehmlassung nicht bestritten.