7 die Korrektheit dieses Abzuges beim Rechnungsführer, welcher seinerseits bei den Zentralinstanzen in Bern nachfragte. Der örtliche Rechnungsführer erhielt Weisung, auf dem Abzug zu beharren, und es wurde offenbar ein Exemplar der damals gültigen Besoldungsordnung beigelegt, laut welcher der Abzug berechtigt gewesen sein soll.