Die gesetzliche Ordnung hat seit der Auskunftserteilung oder Zusicherung keine Änderung erfahren. Doch selbst wenn diese Voraussetzungen alle erfüllt sind, steht nicht fest, ob der Private mit seiner Berufung auf Treu und Glauben durchdringen kann. Vielmehr ist zwischen dem Interesse am Vertrauensschutz und einem eventuellen entgegenstehenden öffentlichen Interesse abzuwägen. Überwiegt das öffentliche Interesse an der Anwendung des positiven Rechts, muss sich der Bürger diesem unterziehen. (Zum Ganzen: BGE 118 Ia 254, 117 Ia 285, 116 Ib 187, 116 V 298, 115 Ia 12, 108 Ib 385, 101 Ia 100; Grisel André, Traité de droit administratif, Bd. I, Neuenburg 1984, S. 390 ff.;