Die Angaben der Behörde beziehen sich auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit; 2. Die Amtsstelle war für die betreffende Auskunft oder Zusicherung zuständig oder durfte vom Bürger aus zureichenden Gründen als zuständig betrachtet werden; 3. Der Bürger konnte die Unrichtigkeit der Auskunft oder Zusicherung nicht ohne weiteres erkennen; 4. Der Bürger traf im Vertrauen auf die Zusicherung oder die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können; 5. Die gesetzliche Ordnung hat seit der Auskunftserteilung oder Zusicherung keine Änderung erfahren.