Da dem Betroffenen aus der Verletzung von Formvorschriften keinerlei Nachteil erwachsen darf (Häfelin/Müller, a. a. O., S. 166, Rz. 707), ist es wahrscheinlich, dass eine nicht formgerecht eröffnete Verfügung dazu geeignet wäre, die Verjährungsfrist zu hemmen. Doch wurde im vorliegenden Fall den Formvorschriften mit der mündlichen Mitteilung des Lohnabzugs Genüge getan (vgl. E. 3), so dass die Verjährung nicht gehemmt werden konnte. Die Ansprüche des Beschwerdeführers, welche über die letzten fünf Lohnjahre hinausgehen, sind damit grundsätzlich verjährt.