Unterbrochen wird sie im Verwaltungsrecht durch jede Handlung, mit welcher der Anspruch in geeigneter Form geltend gemacht wird. Gehemmt wird sie immer dann, wenn gewisse äussere Hindernisse auftreten, denen im Interesse des Schuldners oder des Gläubigers diese Wirkung zuerkannt werden muss. Eine solche Hemmung hat zur Folge, dass die Verjährung nicht zu laufen beginnt oder stillsteht. Sie kommt allerdings beim Fehlen einer ausdrücklichen Gesetzesvorschrift angesichts ihres Schutzgedankens nur ausnahmsweise in Frage.