In bezug auf periodische Leistungen gilt im übrigen auch beim Fehlen ausdrücklicher Vorschriften grundsätzlich eine Verjährungsfrist von fünf Jahren (Imboden Max / Rhinow René A., Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Bd. I, Basel 1976, Nr. 34 B III/a; Gadola, a. a. O., S. 51). c. Eine Verjährungsfrist kann nicht verlängert, hingegen kann unter bestimmten Bedingungen die Verjährung unterbrochen oder gehemmt werden. Unterbrochen wird sie im Verwaltungsrecht durch jede Handlung, mit welcher der Anspruch in geeigneter Form geltend gemacht wird.