72 Abs. 1 BO 1 (heute Art. 73 Abs. 1 BO 1, in Kraft seit dem 1. Januar 1994, vgl. AS 1994 271), dass vermögensrechtliche Ansprüche des Beamten gegen den Bund aus dem Dienstverhältnis innert einem Jahr, nachdem der Beamte davon Kenntnis erhalten hat (relative Verjährungsfrist), spätestens aber vor Ablauf von fünf Jahren seit ihrer Entstehung (absolute Verjährungsfrist), geltend gemacht werden müssen. In bezug auf periodische Leistungen gilt im übrigen auch beim Fehlen ausdrücklicher Vorschriften grundsätzlich eine Verjährungsfrist von fünf Jahren (Imboden Max / Rhinow René A., Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Bd. I, Basel 1976, Nr. 34 B III/a; Gadola, a. a. O., S. 51).