b. Wie das EMD in seiner Verfügung vom 12. Oktober 1994 erwähnt, erfolgte der Lohnabzug aufgrund einer irrtümlichen Anwendung von Art. 57 BO 1. Bei der Forderung des Beschwerdeführers auf Rückerstattung des Lohnabzuges handelt es sich um einen vermögensrechtlichen Anspruch. Das BtG enthält keine Vorschriften über die Verjährung vermögensrechtlicher Ansprüche der Beamten. Hingegen bestimmt alt Art. 72 Abs. 1 BO 1 (heute Art.