5 Gesetzen wird der Zeitraum, innert welchem eine Verpflichtung oder ein Anspruch durch Zeitablauf erlischt, allerdings ausdrücklich umschrieben. Analog zum Zivilrecht wird dabei vielfach unterschieden zwischen der relativen (ab Kenntnis des verjährbaren Anspruches laufenden) und der absoluten (ab Entstehung des Anspruchs berechneten) Verjährungsfrist (Gadola, a. a. O., S. 51; Gygi, a. a. O., S. 300). b. Wie das EMD in seiner Verfügung vom 12. Oktober 1994 erwähnt, erfolgte der Lohnabzug aufgrund einer irrtümlichen Anwendung von Art.