Das öffentliche Recht enthält keine allgemeinen Vorschriften über die Verjährung. Jedoch gilt heute das Institut der Verjährung als allgemeiner Rechtsgrundsatz des schweizerischen Verwaltungsrechts, weshalb öffentlichrechtliche Ansprüche selbst beim Fehlen einer ausdrücklichen Gesetzesbestimmung der Verjährung unterliegen (BGE 112 Ia 262 E. 5 mit Hinweisen; Gadola Attilio, Verjährung und Verwirkung im öffentlichen Recht, AJP 1/95, S. 47 ff.; Häfelin/Müller, a. a. O., S. 148 f., Rz. 627 ff.). In zahlreichen