Aus den Akten ist weiter ersichtlich, dass eine Antwort beziehungsweise Stellungnahme des Beschwerdeführers dazu erwartet wurde. Indem dem Beschwerdeführer der Lohnabzug mündlich mitgeteilt und ihm auch die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde, war den Erfordernissen eines einfachen und raschen Verfahrens Genüge getan. Der Einwand der mangelhaften Verfügung erweist sich deshalb als unbegründet. 4. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, die Rückforderung des irrtümlich vorgenommenen Lohnabzuges sei nicht verjährt. a. Das öffentliche Recht enthält keine allgemeinen Vorschriften über die Verjährung.