59 Abs. 1 (BBl 1971 II 1945) für Gesuche und Beschwerden des Beamten, die das Dienstverhältnis betreffen, ein einfaches und rasches Verfahren vor, das dem Beamten die sachliche und unparteiische Beurteilung gewährleistet. Wie aus einer Aktennotiz auf der Mutationsmeldung vom 10. Februar 1969 hervorgeht, wurde der Beschwerdeführer am 26. Februar 1969 mündlich über den monatlichen Lohnabzug in Kenntnis gesetzt. Aus den Akten ist weiter ersichtlich, dass eine Antwort beziehungsweise Stellungnahme des Beschwerdeführers dazu erwartet wurde.