Die vorerwähnten Formvorschriften gemäss Art. 34 ff. VwVG sind auf die Mitteilung des Lohnabzugs im März 1969 somit nicht anwendbar. b. Im Zeitpunkt, in dem der Lohnabzug festgelegt und erstmals vorgenommen wurde, existierte keine den Art. 34 ff. VwVG entsprechende allgemeine gesetzliche Norm, welche die Formvorschriften einer gültigen Verfügung regelte. Doch sah das zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung geltende Beamtengesetz in dessen Art. 59 Abs. 1 (BBl 1971 II 1945) für Gesuche und Beschwerden des Beamten, die das Dienstverhältnis betreffen, ein einfaches und rasches Verfahren vor, das dem Beamten die sachliche und unparteiische Beurteilung gewährleistet.