, Zürich 1993, S. 166, Rz. 707). Die Mitteilung des Lohnabzuges, welcher rückwirkend ab dem 2. Oktober 1967 vorgenommen wurde, erfolgte jedoch im Februar 1969 und somit bevor das VwVG am 1. Oktober 1969 in Kraft trat. Die Rechtmässigkeit eines Verwaltungsakts beurteilt sich grundsätzlich nach der Rechtslage zur Zeit seines Erlasses. Nachher eingetretene Änderungen müssen unberücksichtigt bleiben (BGE 119 Ib 177 E. 3, 496 E. 3, 112 Ib 42; Häfelin/Müller, a. a. O., S. 61, Rz. 263a). Die Möglichkeit einer eventuellen Rückwirkung wird zusätzlich durch Art. 81 VwVG ausgeschlossen. Die vorerwähnten Formvorschriften gemäss Art.