Entsprechend sei von einer mangelhaften Eröffnung auszugehen, aus welcher den Parteien kein Nachteil erwachsen dürfe (Art. 38 VwVG) und welche somit auch nicht vollstreckbar sei (Art. 39 VwVG). a. Diese Ausführungen sind insofern zutreffend, als das VwVG den in Anwendung von Bundesverwaltungsrecht handelnden Behörden vorschreibt, ihre Verfügungen unter Beachtung der vom Beschwerdeführer genannten Formvorschriften zu erlassen (Gygi Fritz, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 126; Häfelin Ulrich / Müller Georg, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 2. Aufl., Zürich 1993, S. 166, Rz. 707).