4 dabei auf Art. 34 ff. VwVG, wonach Verfügungen schriftlich zu eröffnen, ausdrücklich als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen sind. Diese Voraussetzungen seien vorliegend ausser acht gelassen worden. Entsprechend sei von einer mangelhaften Eröffnung auszugehen, aus welcher den Parteien kein Nachteil erwachsen dürfe (Art.