Die Parteien sind sich darin einig, dass der Lohnabzug zu Unrecht vorgenommen wurde. Der Irrtum konnte entstehen, weil die fragliche Rente ursprünglich als Invalidenrente bezeichnet wurde, entsprechend dem damals geltenden Militärversicherungsgesetz, welches die Invaliditäts- wie auch die Integritätsschadensrente unter dem Sammeltitel «Invalidenrente» regelte. Das EMD kommt nach erfolgten Abklärungen ebenfalls klar zum Schluss, dass die Rente reinen Genugtuungs- und nicht Erwerbsersatzcharakter hatte, da dem Beschwerdeführer aus dem Unfall keine Erwerbseinbusse und keine Erwerbsbeeinträchtigung erwuchs. Die Anrechnung auf die Besoldung war aus diesem Grund nicht statthaft.