OG liegt nicht vor. Die in der Beschwerdebegründung aufgeworfene Frage des verwaltungsrechtlichen Klageweges lehnt sich an einen BGE (117 Ib 355) an, der vor Inkrafttreten der Änderung des BG vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG, SR 173.110) vom 4. Oktober 1991 ergangen und heute überholt ist. Seit Inkrafttreten dieser Änderung ist die Klage unter anderem nicht mehr zulässig in den Fällen des alten Art. 116 Bst. a OG. Nach geltendem Recht stehen diesbezüglich allein der Verfügungsund anschliessend der Beschwerdeweg offen (vgl. Art. 1 Bst.