1. Die Eidgenössische Personalrekurskommission ist Rechtsmittelinstanz für Beschwerden gegen Verfügungen der Departemente unter anderem betreffend vermögensrechtlicher Ansprüche aus dem Dienstverhältnis, soweit (letztinstanzlich) die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offensteht (Art. 58 Abs. 2 Bst. b Ziff. 3 des Beamtengesetzes vom 30. Juni 1927 [BtG], SR 172.221.10). Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung des EMD. Die Rückforderung der irrtümlich vorgenommenen Lohnabzüge stellt einen vermögensrechtlichen Anspruch im Sinne von Art. 58 Abs. 2 BtG dar. Ein Ausschliessungsgrund nach Art. 99 ff. und insbesondere nach Art. 100 Bst. e OG liegt nicht vor.