Nach verwaltungsinternen Abklärungen anerkannte das EMD mit Verfügung vom 12. Oktober 1994 einen Rückerstattungsanspruch von total Fr. 5 484.- (inkl. Zins) für die letzten fünf Jahre seit der erstmaligen Geltendmachung der Nachzahlung. Der Anspruch auf Rückerstattung der zwischen dem 2. Oktober 1967 und Ende 1986 vorgenommenen Lohnabzüge sei dagegen gemäss Art. 72 BO 1 verjährt. Gegen diese Verfügung erhebt S am 17. November 1994 bei der Eidgenössischen Personalrekurskommission Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihm der gesamte zu Unrecht abgezogene Betrag von Fr. 21 641.25 zuzüglich Schadenszins zurückzuerstatten.