Wegen gesundheitlicher Probleme von S wurde im Jahre 1992 dessen vorzeitige Invalidisierung abgeklärt. Im Rahmen dieser Abklärungen wurde festgestellt, dass es sich bei der ihm ausbezahlten Rente um eine reine Integritätsschadens- und nicht um eine Invalidenrente handelt, weshalb ihm in der Zeit vom 2. Oktober 1967 bis zum 31. März 1992 irrtümlicherweise insgesamt Fr. 21 641.25 vom Lohn abgezogen worden sind. Nach verwaltungsinternen Abklärungen anerkannte das EMD mit Verfügung vom 12. Oktober 1994 einen Rückerstattungsanspruch von total Fr. 5 484.- (inkl. Zins) für die letzten fünf Jahre seit der erstmaligen Geltendmachung der Nachzahlung.