Ebenso ist darin vermerkt, dass in der nächsten Zeit eine Antwort seinerseits erwartet werde, da er - wie es in der Vernehmlassung des Eidgenössischen Militärdepartements (EMD) vom 28. Dezember 1994 erwähnt wird - mit dem mündlich eröffneten Lohnabzug vorerst offensichtlich nicht einverstanden gewesen ist. Gemäss den Ausführungen in der Beschwerde vom 17. November 1994 erkundigte sich der angefragte Rechnungsführer bei den Zentralinstanzen in Bern, wo er Weisung erhielt, auf dem Abzug zu beharren, da dieser berechtigt sei. C. Wegen gesundheitlicher Probleme von S wurde im Jahre 1992 dessen vorzeitige Invalidisierung abgeklärt.