Die Rente wurde S rückwirkend ab 2. Oktober 1967 ausbezahlt. B. Ebenfalls am 6. Dezember 1968 wurde die Eidgenössische Versicherungskasse schriftlich über die Monatsrente in Kenntnis gesetzt. Dieses Schreiben wurde am 13. Dezember 1968 von der Direktion der Eidgenössischen Militärverwaltung zwecks Anrechnung gemäss Art. 57 der Beamtenordnung (1) vom 10. November 1959 (BO 1, SR 172.221.101) an die zuständige Stelle weitergeleitet. Daraufhin wurden S rückwirkend ab 2. Oktober 1967 anfänglich Fr. 50.80 pro Monat vom Lohn abgezogen. Der Abzug nahm entsprechend den Erhöhungen der Integritätsschadensrente zu.