A. S verlor am 13. März 1967 bei einer dienstlichen Verrichtung durch die Explosion einer Handgranate die rechte Hand. Am 2. Oktober 1967 konnte er seine Arbeit wieder voll aufnehmen. Mit Schreiben vom 6. Dezember 1968 schlug die Eidgenössische Militärversicherung vor, ihm eine unbefristete monatliche Invalidenrente in der Höhe von Fr. 254.15 zu entrichten. In diesem Schreiben wurde unter anderem auch darauf hingewiesen, dass eine entschädigungspflichtige Beeinträchtigung der körperlichen Integrität, nicht aber eine Verdiensteinbusse vorliege. Die Rente wurde S rückwirkend ab 2. Oktober 1967 ausbezahlt.