Nachher eingetretene Änderungen bleiben unberücksichtigt (E. 3). Das Institut der Verjährung gilt als allgemeiner Rechtsgrundsatz des schweizerischen Verwaltungsrechts, weshalb öffentlichrechtliche Ansprüche selbst beim Fehlen einer ausdrücklichen Gesetzesbestimmung der Verjährung unterliegen. Eine Verjährung kann nicht verlängert, aber unter bestimmten Bedingungen unterbrochen oder gehemmt werden (E. 4). Ist der Staat Schuldner einer öffentlichrechtlichen Forderung, wird die Verjährung nicht von Amtes wegen berücksichtigt, sondern nur auf Einwand des Gemeinwesens hin und insofern der Einwand nicht unangemessen ist (E. 6). Verjähren dem Vertrauensschutz entspringende Ansprüche, treten