1 Bei der Frage, ob ein Lohnabzug beim Bezüger einer Rente der Eidgenössischen Militärversicherung zu Unrecht vorgenommen wurde, ist zu unterscheiden, ob es sich bei der fraglichen Rente um eine Integritätsschadens- oder um eine Invalidenrente handelt (E. 2). Die Rechtmässigkeit eines Verwaltungsakts beurteilt sich grundsätzlich nach der Rechtslage zur Zeit seines Erlasses. Nachher eingetretene Änderungen bleiben unberücksichtigt (E. 3).