{"Signatur": "CH_VB_012", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1995-07-21", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_012_JAAC-60-72--_1995-07-21.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003173.pdf?ID=150003173", "Checksum": "a47474c5dcfc994fb08601b19cd4c32d"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 60.72 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 21.07.1995 JAAC 60.72 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006 21.07.1995 JAAC 60.72 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona 21.07.1995 JAAC 60.72 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral, bis 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:55", "Checksum": "9dc1143b7118862ef12308cb1a37cd0c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 21.07.1995 JAAC 60.72 \r\n\n 7\ndie Korrektheit dieses Abzuges beim Rechnungsführer, welcher seinerseits\nbei den Zentralinstanzen in Bern nachfragte. Der örtliche Rechnungsführer\nerhielt Weisung, auf dem Abzug zu beharren, und es wurde offenbar ein\nExemplar der damals gültigen Besoldungsordnung beigelegt, laut welcher\nder Abzug berechtigt gewesen sein soll. Gemäss den Ausführungen des\nBeschwerdeführers wurde diesem aber weder ein Exemplar des erwähnten\nErlasses zugestellt noch wurde er in anderer Weise darauf hingewiesen,\ndass sich dieser Erlass nur auf Invaliditätsrenten im engeren Sinne, das\nheisst zur Abgeltung von Erwerbsausfall, beziehen konnte, nicht aber\nauf eine reine Integritätsschadensrente, der ein Genugtuungscharakter\nzukommt. Diese Darstellung wird vom EMD in dessen Vernehmlassung nicht\nbestritten. Es geht vielmehr selber davon aus, dass der Beschwerdeführer\nmit dem Abzug vorerst nicht einverstanden war. Es steht somit fest, dass der\nBeschwerdeführer vergebens versucht hat, gegen die seiner Meinung nach\nunrichtigen Lohnabzüge zu intervenieren.\nDa er auf die Auskunft der Verwaltung, wonach der Lohnabzug korrekt sei\nund zu Recht erfolge, vertraute, wehrte sich der Beschwerdeführer nicht\nweiter mit der Folge, dass ihm insgesamt Fr. 21 641.25 vom Lohn abgezogen\nwurden. Der Beschwerdeführer durfte sich in berechtigtem Vertrauen auf\ndie Gültigkeit dieser Auskunft verlassen. Indem er sich bei der zuständigen\nBehörde über die Zulässigkeit des Lohnabzugs erkundigte, liess er die ihm\nnach den Umständen zumutbare Sorgfalt und Aufmerksamkeit walten. Es\nkann auch nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer hätte die Unrichtigkeit\nder Auskunft erkennen müssen, zumal die Frage der Anrechenbarkeit einer\nIntegritätsentschädigungsrente selbst im Bundesamt für Militärversicherung\nund im EMD zu Diskussionen Anlass gegeben hat.\nc. Die Verjährung öffentlichrechtlicher Ansprüche basiert auf dem Prinzip\nder Rechtssicherheit und dem Grundsatz von Treu und Glauben. Verjähren\ndem Vertrauensschutz entspringende Ansprüche, so treten Verjährung und\nVertrauensschutz miteinander in Widerstreit (Weber-Dürler, a. a. O., S. 233\nmit Hinweisen). Dem Grundsatz von Treu und Glauben kommt dabei die\nWirkung eines Korrektivs zu, wenn im konkreten Fall die strikte Beachtung\ndes Rechtsinstituts der Verjährung als ungerecht und stossend erscheint. Dies\nwird beispielsweise dann anerkannt, wenn der Bürger durch das Verhalten\nder Behörde von einer rechtzeitigen Anmeldung seiner Begehren abgehalten\nbeziehungsweise durch die falsche Auskunft, ein Rechtsmittel sei völlig\naussichtslos, zum Rückzug bewogen wird (Gadola, a. a. O., S. 55 f.; Moor\nPierre, Droit administratif, Bd. II, Bern 1991, S. 54; Weber-Dürler Beatrice,\nFalsche Auskünfte von Behörden, ZBl 1991, S. 17). In bezug auf die Form der\nbehördlichen Auskunft bestehen keinerlei Anforderungen, so dass diese auch\nmündlich erfolgen kann (Weber-Dürler, ZBl 1991, a. a. O., S. 8).\nDie Voraussetzungen für eine erfolgreiche Berufung auf den Vertrauensschutz\nsind vorliegend gegeben, hat sich der Beschwerdeführer doch gerade\ndurch die falsche Auskunft der Rechnungsstelle davon abhalten lassen,\nsich gegen die Lohnabzüge weiter zur Wehr zu setzen. An die Stelle der\nvierten Voraussetzung für die Durchsetzbarkeit des Grundsatzes von Treu\nund Glauben, der nicht ohne Nachteil rückgängig zu machenden Dispositionen,\ntritt im vorliegenden Fall eine Unterlassung des Beschwerdeführers, welche\ngleich bewertet werden muss, da er dadurch einen Schaden von insgesamt\nFr. 21 641.25 erlitten hat. Für die zu Unrecht in der Zeit von Oktober 1967\n\n"}