{"Signatur": "CH_VB_012", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1995-07-21", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_012_JAAC-60-72--_1995-07-21.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003173.pdf?ID=150003173", "Checksum": "a47474c5dcfc994fb08601b19cd4c32d"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 60.72 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 21.07.1995 JAAC 60.72 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006 21.07.1995 JAAC 60.72 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona 21.07.1995 JAAC 60.72 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral, bis 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:55", "Checksum": "9dc1143b7118862ef12308cb1a37cd0c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 21.07.1995 JAAC 60.72 \r\n\n 5\nGesetzen wird der Zeitraum, innert welchem eine Verpflichtung oder ein\nAnspruch durch Zeitablauf erlischt, allerdings ausdrücklich umschrieben.\nAnalog zum Zivilrecht wird dabei vielfach unterschieden zwischen der\nrelativen (ab Kenntnis des verjährbaren Anspruches laufenden) und der\nabsoluten (ab Entstehung des Anspruchs berechneten) Verjährungsfrist\n(Gadola, a. a. O., S. 51; Gygi, a. a. O., S. 300).\nb. Wie das EMD in seiner Verfügung vom 12. Oktober 1994 erwähnt, erfolgte\nder Lohnabzug aufgrund einer irrtümlichen Anwendung von Art. 57\nBO 1. Bei der Forderung des Beschwerdeführers auf Rückerstattung des\nLohnabzuges handelt es sich um einen vermögensrechtlichen Anspruch.\nDas BtG enthält keine Vorschriften über die Verjährung vermögensrechtlicher\nAnsprüche der Beamten. Hingegen bestimmt alt Art. 72 Abs. 1 BO 1 (heute\nArt. 73 Abs. 1 BO 1, in Kraft seit dem 1. Januar 1994, vgl. AS 1994 271), dass\nvermögensrechtliche Ansprüche des Beamten gegen den Bund aus dem\nDienstverhältnis innert einem Jahr, nachdem der Beamte davon Kenntnis\nerhalten hat (relative Verjährungsfrist), spätestens aber vor Ablauf von\nfünf Jahren seit ihrer Entstehung (absolute Verjährungsfrist), geltend\ngemacht werden müssen. In bezug auf periodische Leistungen gilt im\nübrigen auch beim Fehlen ausdrücklicher Vorschriften grundsätzlich\neine Verjährungsfrist von fünf Jahren (Imboden Max / Rhinow René A.,\nSchweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Bd. I, Basel 1976, Nr. 34 B III/a;\nGadola, a. a. O., S. 51).\nc. Eine Verjährungsfrist kann nicht verlängert, hingegen kann unter\nbestimmten Bedingungen die Verjährung unterbrochen oder gehemmt\nwerden. Unterbrochen wird sie im Verwaltungsrecht durch jede Handlung,\nmit welcher der Anspruch in geeigneter Form geltend gemacht wird.\nGehemmt wird sie immer dann, wenn gewisse äussere Hindernisse auftreten,\ndenen im Interesse des Schuldners oder des Gläubigers diese Wirkung\nzuerkannt werden muss. Eine solche Hemmung hat zur Folge, dass die\nVerjährung nicht zu laufen beginnt oder stillsteht. Sie kommt allerdings\nbeim Fehlen einer ausdrücklichen Gesetzesvorschrift angesichts ihres\nSchutzgedankens nur ausnahmsweise in Frage. Die Stundung einer Forderung\ngilt beispielsweise als solcher Hemmungsgrund, ebenso der Umstand, dass der\nGläubiger aus rechtlichen Gründen gar nicht in der Lage ist, seinen Anspruch\ngeltend zu machen (Gadola, a. a. O., S. 54 f.).\nDer Beschwerdeführer bringt sinngemäss vor, die Verjährung sei durch die\nMangelhaftigkeit der Form der Verfügung bezüglich des Lohnabzugs gehemmt\nworden. Da dem Betroffenen aus der Verletzung von Formvorschriften\nkeinerlei Nachteil erwachsen darf (Häfelin/Müller, a. a. O., S. 166, Rz. 707),\nist es wahrscheinlich, dass eine nicht formgerecht eröffnete Verfügung dazu\ngeeignet wäre, die Verjährungsfrist zu hemmen. Doch wurde im vorliegenden\nFall den Formvorschriften mit der mündlichen Mitteilung des Lohnabzugs\nGenüge getan (vgl. E. 3), so dass die Verjährung nicht gehemmt werden konnte.\nDie Ansprüche des Beschwerdeführers, welche über die letzten fünf Lohnjahre\nhinausgehen, sind damit grundsätzlich verjährt.\n5. Der Beschwerdeführer wendet ferner ein, er sei durch das\nvertrauenerweckende Verhalten der Behörde von der rechtzeitigen\nGeltendmachung seiner Ansprüche abgehalten worden. Unter\n\n"}