{"Signatur": "CH_VB_012", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1995-07-21", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_012_JAAC-60-72--_1995-07-21.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003173.pdf?ID=150003173", "Checksum": "a47474c5dcfc994fb08601b19cd4c32d"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 60.72 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 21.07.1995 JAAC 60.72 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006 21.07.1995 JAAC 60.72 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona 21.07.1995 JAAC 60.72 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral, bis 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:55", "Checksum": "9dc1143b7118862ef12308cb1a37cd0c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 21.07.1995 JAAC 60.72 \r\n\n 4\ndabei auf Art. 34 ff. VwVG, wonach Verfügungen schriftlich zu eröffnen,\nausdrücklich als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer\nRechtsmittelbelehrung zu versehen sind. Diese Voraussetzungen seien\nvorliegend ausser acht gelassen worden. Entsprechend sei von einer\nmangelhaften Eröffnung auszugehen, aus welcher den Parteien kein Nachteil\nerwachsen dürfe (Art. 38 VwVG) und welche somit auch nicht vollstreckbar sei\n(Art. 39 VwVG).\na. Diese Ausführungen sind insofern zutreffend, als das VwVG den in\nAnwendung von Bundesverwaltungsrecht handelnden Behörden vorschreibt,\nihre Verfügungen unter Beachtung der vom Beschwerdeführer genannten\nFormvorschriften zu erlassen (Gygi Fritz, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 126;\nHäfelin Ulrich / Müller Georg, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts,\n2. Aufl., Zürich 1993, S. 166, Rz. 707). Die Mitteilung des Lohnabzuges, welcher\nrückwirkend ab dem 2. Oktober 1967 vorgenommen wurde, erfolgte jedoch im\nFebruar 1969 und somit bevor das VwVG am 1. Oktober 1969 in Kraft trat.\nDie Rechtmässigkeit eines Verwaltungsakts beurteilt sich grundsätzlich nach\nder Rechtslage zur Zeit seines Erlasses. Nachher eingetretene Änderungen\nmüssen unberücksichtigt bleiben (BGE 119 Ib 177 E. 3, 496 E. 3, 112 Ib 42;\nHäfelin/Müller, a. a. O., S. 61, Rz. 263a). Die Möglichkeit einer eventuellen\nRückwirkung wird zusätzlich durch Art. 81 VwVG ausgeschlossen. Die\nvorerwähnten Formvorschriften gemäss Art. 34 ff. VwVG sind auf die\nMitteilung des Lohnabzugs im März 1969 somit nicht anwendbar.\nb. Im Zeitpunkt, in dem der Lohnabzug festgelegt und erstmals vorgenommen\nwurde, existierte keine den Art. 34 ff. VwVG entsprechende allgemeine\ngesetzliche Norm, welche die Formvorschriften einer gültigen Verfügung\nregelte. Doch sah das zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung geltende\nBeamtengesetz in dessen Art. 59 Abs. 1 (BBl 1971 II 1945) für Gesuche und\nBeschwerden des Beamten, die das Dienstverhältnis betreffen, ein einfaches\nund rasches Verfahren vor, das dem Beamten die sachliche und unparteiische\nBeurteilung gewährleistet.\nWie aus einer Aktennotiz auf der Mutationsmeldung vom 10. Februar 1969\nhervorgeht, wurde der Beschwerdeführer am 26. Februar 1969 mündlich\nüber den monatlichen Lohnabzug in Kenntnis gesetzt. Aus den Akten ist\nweiter ersichtlich, dass eine Antwort beziehungsweise Stellungnahme des\nBeschwerdeführers dazu erwartet wurde. Indem dem Beschwerdeführer\nder Lohnabzug mündlich mitgeteilt und ihm auch die Gelegenheit zur\nStellungnahme eingeräumt wurde, war den Erfordernissen eines einfachen\nund raschen Verfahrens Genüge getan. Der Einwand der mangelhaften\nVerfügung erweist sich deshalb als unbegründet.\n4. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, die Rückforderung\ndes irrtümlich vorgenommenen Lohnabzuges sei nicht verjährt.\na. Das öffentliche Recht enthält keine allgemeinen Vorschriften über die\nVerjährung. Jedoch gilt heute das Institut der Verjährung als allgemeiner\nRechtsgrundsatz des schweizerischen Verwaltungsrechts, weshalb\nöffentlichrechtliche Ansprüche selbst beim Fehlen einer ausdrücklichen\nGesetzesbestimmung der Verjährung unterliegen (BGE 112 Ia 262 E. 5 mit\nHinweisen; Gadola Attilio, Verjährung und Verwirkung im öffentlichen Recht,\nAJP 1/95, S. 47 ff.; Häfelin/Müller, a. a. O., S. 148 f., Rz. 627 ff.). In zahlreichen\n\n"}