Zudem werden im öffentlichen Dienstrecht - wie im übrigen auch im Obligationenrecht - sämtliche Kündigungsschutzfristen gebrochen, wenn während der Krankheit ein wichtiger Grund erwächst oder auftritt (Schroff/Gerber, a. a. O., Rz. 212, vgl. auch Rz. 201). Dies müsste um so mehr Gültigkeit haben, wenn wie hier die Aufhebung des Amtes als wichtiger Grund lange vor der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers bekannt und zum Wahlvorbehalt gemacht wurde. Das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers durfte deshalb am 27. Oktober 1994 trotz dessen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit mit Wirkung per 31. Januar 1995 aufgelöst werden.