Unter diesen Gesichtspunkten drängt sich daher der Schluss auf, dass der Gesetzgeber vom Erlass entsprechender Bestimmungen für das naturgemäss befristete Beamtenverhältnis bewusst abgesehen hat. Für den Bereich des Kündigungsschutzes während krankheitsbedingter Abwesenheit im Dienstverhältnis des Beamten ist somit davon auszugehen, dass keine unplanmässige Unvollständigkeit des Gesetzes, also keine Lücke, sondern qualifiziertes Schweigen vorliegt. Für die analoge Anwendung der entsprechenden Kündigungsschutzvorschriften des Obligationenrechtes besteht deshalb kein Raum.