St. Gallen 1975, S. 218). Auch das Dienstverhältnis der unter Vorbehalt wiedergewählten Beamten ist zeitlich befristet. Es unterscheidet sich vom Dienstverhältnis der vorbehaltlos wiedergewählten Beamten nur insofern, als sich die Amtsdauer beim Eintritt des vorbehaltenen Ereignisses in bestimmtem Umfang reduziert. Das Ende des Dienstverhältnisses ist aber auch in diesem Fall vorhersehbar. Das Dienstverhältnis eines Angestellten ist demgegenüber von unbestimmter Dauer (Art. 8 Abs. 1 der Angestelltenordnung vom 10. November 1954 [AngO], SR 172.221.104). Sein Ende ist nicht vorhersehbar.