4 vorhersehbar, sind die Kündigungsschutzvorschriften des Obligationenrechtes nicht anwendbar (vgl. Rehbinder Manfred, Berner Kommentar, Bern 1992, Rz. 8 zu Art. 334 OR). b. Beamte werden für eine bestimmte Amtsdauer gewählt (Art. 6 BtG). Mit ihrem Ablauf erlischt das Dienstverhältnis und die Wahlbehörde entscheidet nach freiem Ermessen über dessen Erneuerung (Art. 57 BtG). Das Beamtenverhältnis stellt demnach ein zeitlich befristetes Rechtsverhältnis dar (vgl. Jud Elmar Mario, Besonderheiten öffentlichrechtlicher Dienstverhältnisse nach schweizerischem Recht, insbesondere bei deren Beendigung aus nichtdisziplinarischen Gründen, Diss. St. Gallen