Ein diesbezüglicher Verweis auf das Obligationenrecht ist im öffentlichen Dienstrecht des Bundes ebenfalls nicht enthalten. Damit stellt sich die Frage, ob das Beamtenrecht des Bundes eine Lücke aufweist oder der Bundesgesetzgeber im Gegenteil bewusst darauf verzichtet hat, die Bundesbeamten vor der Auflösung des Dienstverhältnisses während einer Krankheit zu schützen (sogenanntes qualifiziertes Schweigen; vgl. dazu Hutter Silvan, Die Gesetzeslücke im Verwaltungsrecht, Diss. Freiburg 1989, S. 79 ff., Jaag, a. a. O.; Häfelin/Müller, a. a. O., Rz. 192). 4.a. Die Beschränkung der Kündigung in Art. 336c OR ist Bestandesschutz.