Eine Bestimmung, wonach das Dienstverhältnis eines Beamten während dessen Krankheit nicht aufgelöst werden dürfe, enthält das Beamtengesetz nicht. Auch in den übrigen Bestimmungen des Beamtenrechtes des Bundes findet sich hinsichtlich der Auflösung des Dienstverhältnisses der Beamten keine dem Art. 336c OR entsprechende Bestimmung. Ein diesbezüglicher Verweis auf das Obligationenrecht ist im öffentlichen Dienstrecht des Bundes ebenfalls nicht enthalten.