Privatrecht kann auf öffentlichrechtliche Rechtsverhältnisse Anwendung finden, wenn das öffentliche Recht auf die Bestimmungen des Privatrechts verweist und diese damit zum subsidiären öffentlichen Recht macht. Die Anwendung privatrechtlicher Bestimmungen kann ausserdem analog erfolgen, wenn das öffentliche Recht unvollständig ist, mithin eine sogenannte Lücke aufweist (vgl. Häfelin Ulrich / Müller Georg, Grundriss des allgemeinen Verwaltungsrechts, 2. Aufl., Zürich 1993, Rz. 242 ff.; Jaag Tobias, Das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis im Bund und im Kanton Zürich - ausgewählte Fragen, Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 95/1994, S. 440).