336c Abs. 1 Bst. b OR), wonach der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen darf, während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall an der Arbeitsleistung ganz oder teilweise verhindert ist. a. Die Verwaltungstätigkeit wird grundsätzlich vom öffentlichen Recht geregelt. Privatrechtliche Bestimmungen sind nur ausnahmsweise anwendbar. Privatrecht kann auf öffentlichrechtliche Rechtsverhältnisse Anwendung finden, wenn das öffentliche Recht auf die Bestimmungen des Privatrechts verweist und diese damit zum subsidiären öffentlichen Recht macht.