Zur Begründung macht er unter Berufung auf die Kündigungsschutzbestimmungen des Obligationenrechtes geltend, der Arbeitgeber dürfe das Arbeitsverhältnis nicht kündigen, solange der Arbeitnehmer durch Krankheit unverschuldet an der Arbeitsleistung verhindert sei. Infolge eines operativen Eingriffes vom 24. Oktober 1994 sei er nach wie vor arbeitsunfähig, und die Verfügung vom 27. Oktober 1994 sei deshalb zur Unzeit erfolgt. C. Das EMD beantragt in seiner Stellungnahme, die Beschwerde sei abzuweisen. Aus den Erwägungen: