54 des Beamtengesetzes vom 30. Juni 1927 (BtG, SR 172.221.10) per 31. Januar 1995 auf. B. Mit Einschreiben vom 11. November 1994 erhebt X bei der Eidgenössischen Personalrekurskommission Beschwerde. Er beantragt sinngemäss, die Auflösung des Dienstverhältnisses sei erst nach Wiederherstellung der vollständigen Arbeitsfähigkeit zu verfügen. Zur Begründung macht er unter Berufung auf die Kündigungsschutzbestimmungen des Obligationenrechtes geltend, der Arbeitgeber dürfe das Arbeitsverhältnis nicht kündigen, solange der Arbeitnehmer durch Krankheit unverschuldet an der Arbeitsleistung verhindert sei.