Im Verlauf des Jahres 1994 stellte sich heraus, dass eine Beschäftigung bis zum 31. Januar 1995 möglich war. Mit Verfügung vom 27. Juni 1994 änderte das EMD deshalb die Wahlverfügung vom 24. August 1992 ab und legte die voraussichtliche Aufhebung des Amtes neu auf den 31. Januar 1995 fest. Am 17. Oktober 1994 teilte das Generalsekretariat des EMD X mit, dass das Departement sein Dienstverhältnis per 31. Januar 1995 aufzulösen beabsichtige, und erteilte ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Verfügung vom 27. Oktober 1994 löste das EMD das Dienstverhältnis gestützt auf Art. 55 in Verbindung mit Art. 54 des Beamtengesetzes vom 30. Juni 1927 (BtG, SR 172.221.10) per 31. Januar 1995