Privatrechtliche Bestimmungen sind nur ausnahmsweise anwendbar. Privatrecht kann auf öffentlichrechtliche Rechtsverhältnisse unter anderem dann Anwendung finden, wenn das öffentliche Recht unvollständig ist, mithin eine sogennante Lücke aufweist (E. 3.a). - Der Bundesgesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, den Beamten vor der Auflösung des Dienstverhältnisses während seiner Krankheit zu schützen (sogenanntes qualifiziertes Schweigen). Das Vorhandensein einer Lücke wird im vorliegenden Fall daher verneint, weshalb die Kündigungsschutzbestimmungen des OR keine Anwendung finden (E. 4.b).