1 Die Aufhebung des Amtes stellt einen wichtigen Grund zur Auflösung des Dienstverhältnisses vor Ablauf der Amtsdauer dar. Ein Amt kann auch im Laufe der Amtsdauer aufgehoben werden, und zwar selbst ohne ausdrücklichen Vorbehalt, wonach die Wahl beziehungsweise das Dienstverhältnis bloss bis zum Wegfall des Amtes gilt (E. 2). Anwendbarkeit des Privatrechts im öffentlichen Dienstrecht des Bundes. - Die Verwaltungstätigkeit wird grundsätzlich vom öffentlichen Recht geregelt. Privatrechtliche Bestimmungen sind nur ausnahmsweise anwendbar.