{"Signatur": "CH_VB_012", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1995-02-10", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_012_JAAC-60-7--_1995-02-10.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003197.pdf?ID=150003197", "Checksum": "4dd22d8afd309bcfd14f8f0b05d45daf"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 60.7 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 10.02.1995 JAAC 60.7 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006 10.02.1995 JAAC 60.7 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona 10.02.1995 JAAC 60.7 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso in materia di persona"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière de personnel fédéral, bis 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:30", "Checksum": "db8086eb05433060b722a7359c3c6a20", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Personalrekurskommission 10.02.1995 JAAC 60.7 \r\n\n 3\nSo macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend, die Aufhebung\nseines Amtes stelle keinen wichtigen Grund für die erfolgte Auflösung des\nDienstverhältnisses (während der Amtsdauer) dar. Diese Frage bildet denn\nauch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.\n3. Der Beschwerdeführer macht vielmehr geltend, die angefochtene\nVerfügung hätte nicht zum damaligen Zeitpunkt erfolgen dürfen, da er aus\ngesundheitlichen Gründen nicht arbeitsfähig gewesen sei. Zur Begründung\nverweist er auf Art. 336b OR (recte: Art. 336c Abs. 1 Bst. b OR), wonach\nder Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen darf, während der\nArbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall\nan der Arbeitsleistung ganz oder teilweise verhindert ist.\na. Die Verwaltungstätigkeit wird grundsätzlich vom öffentlichen Recht\ngeregelt. Privatrechtliche Bestimmungen sind nur ausnahmsweise anwendbar.\nPrivatrecht kann auf öffentlichrechtliche Rechtsverhältnisse Anwendung\nfinden, wenn das öffentliche Recht auf die Bestimmungen des Privatrechts\nverweist und diese damit zum subsidiären öffentlichen Recht macht. Die\nAnwendung privatrechtlicher Bestimmungen kann ausserdem analog erfolgen,\nwenn das öffentliche Recht unvollständig ist, mithin eine sogenannte Lücke\naufweist (vgl. Häfelin Ulrich / Müller Georg, Grundriss des allgemeinen\nVerwaltungsrechts, 2. Aufl., Zürich 1993, Rz. 242 ff.; Jaag Tobias, Das\nöffentlichrechtliche Dienstverhältnis im Bund und im Kanton Zürich -\nausgewählte Fragen, Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl]\n95/1994, S. 440).\nb. Das Beamtengesetz sieht in Art. 54 vor, dass der Beamte, dessen\nDienstverhältnis infolge Aufhebung des Amtes aufgelöst wurde, Anspruch\nauf Entschädigung hat, wenn sein Amt während der Amtsdauer aufgehoben\nwird, ohne dass ihm ein anderes übertragen werden kann, und die Aufhebung\ndes Amtes bei der Wahl nicht ausdrücklich vorbehalten worden war. Eine\nBestimmung, wonach das Dienstverhältnis eines Beamten während dessen\nKrankheit nicht aufgelöst werden dürfe, enthält das Beamtengesetz nicht.\nAuch in den übrigen Bestimmungen des Beamtenrechtes des Bundes findet\nsich hinsichtlich der Auflösung des Dienstverhältnisses der Beamten keine\ndem Art. 336c OR entsprechende Bestimmung. Ein diesbezüglicher Verweis\nauf das Obligationenrecht ist im öffentlichen Dienstrecht des Bundes ebenfalls\nnicht enthalten.\nDamit stellt sich die Frage, ob das Beamtenrecht des Bundes eine Lücke\naufweist oder der Bundesgesetzgeber im Gegenteil bewusst darauf verzichtet\nhat, die Bundesbeamten vor der Auflösung des Dienstverhältnisses während\neiner Krankheit zu schützen (sogenanntes qualifiziertes Schweigen; vgl. dazu\nHutter Silvan, Die Gesetzeslücke im Verwaltungsrecht, Diss. Freiburg 1989,\nS. 79 ff., Jaag, a. a. O.; Häfelin/Müller, a. a. O., Rz. 192).\n4.a. Die Beschränkung der Kündigung in Art. 336c OR ist Bestandesschutz.\nIn bestimmten Lebenssituationen soll der Arbeitnehmer vor der\nunvorhersehbaren Auflösung des Arbeitsverhältnisses geschützt werden.\nIst das Arbeitsverhältnis allerdings befristet und dessen Ende deshalb\n\n"}