Erlass einer vorsorglichen Massnahme im Sinne von Art. 55 Abs. 3 VwVG zu befinden. Denn einerseits geht es bei der Dienstenthebung im Sinne von Art. 52 BtG ebenfalls um eine ohne weitläufige Beweiserhebungen zu treffende vorläufige Massnahme, bei der nichts präjudiziert wird, sondern sich alles wieder rückgängig machen lässt und deren vermögensrechtliche Wirkungen jederzeit wieder ausgeglichen werden können. Anderseits stand dem Entzug der aufschiebenden Wirkung durch die Vorinstanz auch Art.